- Die nachfolgenden AVG gelten für alle Verträge über
Kommunikationsdesign-Leistungen zwischen dem
Kommunikationsdesigner und dem Auftraggeber
ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn
der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen
verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier
aufgeführten AVG abweichende Bedingungen enthalten.
- Auch gelten die hier aufgeführten AVG, wenn der
Kommunikationsdesigner in Kenntnis entgegenstehender oder
von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender
Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos
ausführt.
- Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen
sind nur dann gültig, wenn ihnen der
Kommunikationsdesigner ausdrücklich schriftlich
zustimmt.
- Jeder dem Kommunikationsdesigner erteilte Auftrag ist
ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von
Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Der
Vertrag hat nicht zum Gegenstand die Überprüfung der
wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten des
Kommunikationsdesigners. Er beinhaltet auch nicht die
Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen
Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit der Arbeiten des
Kommunikationsdesigners. Der Auftraggeber ist für
Recherchen selber verantwortlich.
- Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem
Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes
gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die
erforderlichen Schutzvoraussetzungen, z.B. die sog.
Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten.
Damit gelten in einem solchen Fall insbesondere die
urhebervertragsrechtlichen Regeln der §§ 31 ff. UrhG;
darüber hinaus stehen den Parteien in einem solchen Fall
insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97
ff. UrhG zu.
- Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne
ausdrückliche Einwilligung des Kommunikationsdesigners
weder im Original noch bei der Reproduktion verändert
oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung –
auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese
Ziffer 2.3 Satz 1 und 2 berechtigt den
Kommunikationsdesigner, eine Vertragsstrafe in Höhe von
100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für
Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung
neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu
verlangen.
- Der Kommunikationsdesigner räumt dem Auftraggeber die
für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte
ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils
nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine
Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der
schriftlichen Vereinbarung.
- Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger
Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.
- Der Kommunikationsdesigner ist auf den
Vervielfältigungsstücken als Urheber zu nennen. Ein
Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den
Kommunikationsdesigner, eine Vertragsstrafe in Höhe von
100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für
Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung
neben dieser zu verlangen.
- Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter
oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen
Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein
Miturheberrecht.
- Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den
vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und
inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den
vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und
inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt den
Kommunikationsdesigner, eine Vertragsstrafe in Höhe von
100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für
Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung
für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu
zahlenden Vergütung zu verlangen.
- Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der
Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche
Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des
AGD-Tarifvertrages für Design-Leistungen, sofern keine
anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen
sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
- Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur
Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die
Vergütung für die Nutzung.
- Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen
Tätigkeiten, die der Kommunikationsdesigner für den
Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
- Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig.
Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten
Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende
Teilvergütung jeweils bei einer solchen Teilabnahme
fällig. Erstreckt sich ein Auftrag überlängere Zeit oder
erfordert er vom Kommunikationsdesigner hohe finanzielle
Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu
leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei
Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der
Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
- Die Abnahme darf nicht aus
gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden.
Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
- Bei Zahlungsverzug kann der Kommunikationsdesigner
Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a.
verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen
höheren Schadens bleibt vorbehalten.
- Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung
von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder
Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend
dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste
Fassung) gesondert berechnet.
- Der Kommunikationsdesigner ist nach vorheriger
Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur
Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen
und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der
Auftraggeber verpflichtet sich, dem
Kommunikationsdesigner entsprechende Vollmacht zu
erteilen.
- Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im
Namen und für Rechnung des Kommunikationsdesigners
abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber,
den Kommunikationsdesigner im Innenverhältnis von
sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus
dem Vertragsabschluss ergeben.
- Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für
spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen,
Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck
etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
- Reisekosten und Spesen für Reisen, die im
Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem
Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu
erstatten.
- An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur
Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum
übertragen.
- Die Originale sind dem Kommunikationsdesigner nach
angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls
nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bei
Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten
zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale
notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden
Schadens bleibt unberührt.
- Auch die in Erfüllung des Vertrages entstehenden
Daten und Dateien verbleiben im Eigentum des
Kommunikationsdesigners. Dieser ist nicht verpflichtet,
Daten und Dateien an den Auftraggeber herauszugeben.
Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies
gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
- Hat der Kommunikationsdesigner dem Auftraggeber Daten
und Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit
vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden.
- Die Versendung sämtlicher in Ziffer 6.1 bis 6.4
genannten Gegenstände erfolgt auf Gefahr und für Rechnung
des Auftraggebers.
- Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem
Kommunikationsdesigner-Korrekturmuster vorzulegen.
- Die Produktionsüberwachung durch den
Kommunikationsdesigner erfolgt nur aufgrund besonderer
Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung
ist der Kommunikationsdesigner berechtigt, nach eigenem
Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und
entsprechende Anweisungen zu geben.
- Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der
Auftraggeber dem Kommunikationsdesigner 10 einwandfreie
Belegexemplare unentgeltlich. Der Kommunikationsdesigner
ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung
des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der
Eigenwerbung in sämtlichen Medien zu verwenden und im
übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber
hinzuweisen.
- Der Kommunikationsdesigner haftet für entstandene
Schäden z.B. an ihm überlassenen Vorlagen, Filmen,
Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit, es sei denn für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
für solche Schäden haftet der Kommunikationsdesigner auch
bei leichter Fahrlässigkeit. Im übrigen haftet er für
leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt
wird, deren Einhaltung für die Erreichung des
Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist
(Kardinalpflicht).
- Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des
Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt der
Kommunikationsdesigner gegenüber dem Auftraggeber
keinerlei Haftung, es sei denn, den
Kommunikationsdesigner trifft gerade bei der Auswahl
Verschulden. Der Kommunikationsdesigner tritt in diesen
Fällen lediglich als Vermittler auf.
- Mit der Freigabe von Entwürfen oder Reinzeichnungen
durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung
für die technische und funktionsmäßige Richtigkeit von
Produkt, Text und Bild.
- Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebenen
Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des
Kommunikationsdesigners.
- Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb
von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim
Kommunikationsdesigner geltend zu machen. Zur Wahrung der
Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge.
- Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung
sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während
oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die
dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.
- Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus
Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann
der Kommunikationsdesigner eine angemessene Erhöhung der
Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche
geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden
Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
- Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung
aller dem Kommunikationsdesigner übergebenen Vorlagen
berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung
nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der
Auftraggeber den Kommunikationsdesigner von allen
Ersatzansprüchen Dritter frei.
- Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig
kündigen, erhält der Kommunikationsdesigner die
vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte
Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig
unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB).
Die Parteien vereinbaren jedoch eine Pauschalierung der
bis zu der Kündigung erbrachten Leistungen und
Aufwendungen wie folgt: Bei Kündigung vor Arbeitsbeginn:
10% der vereinbarten Vergütung bzw. ist eine solche nicht
vereinbart gilt, 10% der nach dem AGD-Tarifvertrag für
Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung.
Darüber hinaus sind natürlich abweichende individuelle
Vereinbarungen möglich. Dem Auftraggeber bleibt der
Beweis tatsächlich geringerer Leistungen oder höherer
Aufwendungen vorbehalten.
- Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist
Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des
Kommunikationsdesigners.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.